Einkaufsbedingungen SR SYSTEM-ELEKTRONIK GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen der SR System-Elektronik GmbH
zur Verwendung gegenüber Unternehmern
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind; sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellungsannahme genannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten; die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt - auch ohne schriftliche Bestätigung - als Anerkennung unserer nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und nur gegenüber Unternehmern.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Unsere Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch von uns erteilt sind. Sofern uns die schriftliche Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche seit Bestelldatum vorliegt, behalten wir uns vor, die Bestellung ohne Verpflichtung für uns zu widerrufen.
(2) Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3. Auftragsnummer, Lieferantennummer, Sachnummer
In Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Schriftstücken, auch im elektronischen Verkehr, müssen für jedes Einkaufsteil und jede Dienstleistung unsere vollständige Auftragsnummer, Lieferantennummer und Material- und Zeichnungsnummern angegeben sein. Fehlen diese Angaben, behalten wir uns vor, die entsprechenden Schriftstücke zurückzuweisen.
4. Leistungsbeschreibung
(1) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.
(2) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Dateien usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
(3) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, daß sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
(4) Zur vollständigen Vertragserfüllung ist dem Liefergegenstand (als wesentlicher Bestandteil) eine ausführliche Dokumentation nach CE-Standard
Herstellerdeklaration, daß das Gerät die europäische EN 50081-1 (EMV-Verträglichkeit) erfüllt. Die Norm schließt die EN 55022 sowie EN 50082-1. Die CE-Kennzeichnungspflicht ist seit 01.01.1996 Pflicht für jeden Hersteller.
beizufügen. Ist das Ursprungsland des Liefergegenstandes nicht Deutschland, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.
5. Einhaltung von gesetzlichen Auflagen
(1) Mit der Auftragsannahme verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften, welche im Hersteller- und Vertriebsland sowie in Deutschland gelten. Einbezogen sind alle Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich denjenigen über den Umgang mit gefährlichen Stoffen, Elektrik und Elektromagnetismus. (2) Wenn der Lieferant das Vertragsprodukt oder Teile davon durch Dritte herstellen lässt, gelten die Bestimmungen aus (1) analog. Für die Produktion durch Dritte bedarf der Lieferant immer unseres schriftlichen Einverständnisses.
6. Lieferung ,Gefahrenübergang, Annahmestelle
(1) Lieferung erfolgt gemäß der in der Bestellung genannten Versandart.
(2) Der Gefahrenübergang erfolgt nach Annahme der Ware am vereinbarten Erfüllungsort: D - 78078 Niedereschach-Kappel
(3) Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder üblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen.
(4) Verpackungsmaterial wird von uns neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war. Wir behalten uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten unter Rückbelastung der vollen Mietkosten oder des Verpackungswertes zurück zu senden.
(5) Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.
(6) Bei Lieferungen mit Montage oder Installation geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir befinden uns in Annahmeverzug.
(7) Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.
(8) Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.
(9) Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten; wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant Teillieferungen erbringt oder bei Eingang des Liefergegenstandes von den Bestellmengen abweicht. Insbesondere können wir auch nur die Zuviellieferungen auf Kosten des Lieferanten verweigern.
(10) Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
(11) In den Fällen der Abs. 9 und 10 geraten wir nicht in Annahmeverzug.
(12) Werden von uns nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführt werden.
(2) Sollten Liefertagespreise vereinbart sein, gilt der am Tage des Materialeingangs gültige Preis.
(3) Die Preise verstehen sich frei Werk D-78078 Niedereschach-Kappel einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten ‑ einschließlich Beladung und Rollgeld ‑ trägt der Lieferant.
(4) Rechnungen sind getrennt vom Liefergegenstand sofort nach Lieferung und für jede Bestellung gesondert in einfacher Ausfertigung einzureichen.
(5) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Bezahlung der Rechnungen unter Abzug von 3% Skonto innerhalb von 30 Tagen oder 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang der Rechnung sowie der vollständigen Lieferung der Ware beziehungsweise der vollständigen Erbringung der Dienstleistung.
(6) Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Durch unsere Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten nicht bestätigt. Der Lieferant ist verpflichtet, Überzahlungen an uns zurückzuerstatten, wobei er sich nicht auf Verjährung oder Entreicherung berufen kann.
8. Liefertermin und Verzug
(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Etwaige Lieferverzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer schriftlich mitzuteilen.
(2) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, so können wir für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 v.H., höchstens jedoch 5 v.H. des Auftragswertes beanspruchen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Der Verzug der Zulieferer des Lieferanten fällt in den Risikobereich des Lieferanten. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann auch in der Weise erklärt werden, dass die verwirkte Vertragsstrafe bei der nächst fällig werdenden Zahlung von dem geschuldeten Entgelt abgezogen werden kann. Unsere gesetzlichen Ansprüche wegen des Lieferverzugs bleiben unberührt. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
(3) Mehrkosten für die zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, sofern dies zur Vermeidung höherer Verzugsschäden erforderlich ist.
(4) Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, daß die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen.
(5) Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
(6) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Störungen nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
9. Qualität, Fertigungsprüfungen, Technische Abnahme
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität die zur Herstellung des Vertragsproduktes erforderlichen Materialien und Vorerzeugnisse durch geeignete Maßnahmen entsprechend abzusichern.
(2) Änderungen jeglicher Art dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
(3) Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen. Der Lieferant und dessen Vorlieferanten werden uns auf Anforderung jederzeit Zutritt zu ihren Produktionsstätten gewähren.
(4) Haben wir uns eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen. Die sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
(5) Die Fertigungsprüfungen und / oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen.
10. Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist. Er garantiert die sorgfältige und sachgerechte Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der in unserer Bestellung festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne etc.).
(2) Mängelrügen, gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Wareneingang, versteckte Mängel nach 15 Arbeitstagen, nachdem sie durch uns entdeckt oder durch unsere Kunden mitgeteilt worden sind, angezeigt werden. Mängel, die nicht durch Stichproben entdeckt werden können, gelten als versteckte Mängel.
(3) Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist zur Abwendung akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden auch das Selbstbeseitigungsrecht auf Kosten des Lieferanten zu.
(4) Rücklieferungen zurückgewiesener Waren erfolgen grundsätzlich unfrei gegen Rückbelastung des berechneten Warenwertes.
(5) Sachmängelansprüche verjähren in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Für aufgrund von Mängelansprüchen ersetzte oder instandgesetzte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(6) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft.
11. Geheimhaltung
Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Dateien und Fertigungsmittel sind geheim zu halten und dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung zugänglich gemacht werden.
12. Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit der Lieferung und der Benutzung des Vertragsproduktes keine in- und ausländischen Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte oder Gebrauchsmuster verletzt werden. Dies gilt nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft.
(2) Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung des von ihm gelieferten Vertragsproduktes zum Gegenstand hat, gewährt er uns an seinen Schutzrechten im Umfange des gelieferten Vertragsproduktes ein kostenloses Mitbenutzungsrecht.
13. Haftung, Produkthaftung, Freistellung
(1) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns oder einem Dritten bei der Verwendung des Liefergegenstandes entstehen, es sei denn, der Lieferant hat den Fehler nicht schuldhaft verursacht. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Wenn der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, wird er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen. In diesem Rahmen ist der Lieferant ebenso verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns veranlassten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf- oder Servicemaßnahmen werden wir im Ereignisfall den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf unsere Anforderung unverzüglich eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in von uns zu bestimmender Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme von € 2 Mio. pro Personen-/Sachschaden ‑ pauschal – abzuschließen und uns gegenüber nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
14. Übertragbarkeit , Rücktritt vom Vertrag
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, falls auf Grund verlängerter Eigentumsrechte von Dritten die Abtretung der gegen uns entstehenden Forderungen notwendig wird.
(2) Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, daß eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben ‑ insbesondere durch höhere Gewalt ‑ , die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne daß dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
15. Beistellung, Fertigungsmittel
(1) Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrage bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.
(3) Fertigungsmittel, wie Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Daten und dergleichen, die dem Lieferanten von uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferant oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden, es sei denn, wir erklären uns schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich an uns herauszugeben.
(4) Von uns beigestellte oder bestellte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Klischees, Zeichnungen, Gravuren, Muster, Daten usw. bleiben unser Eigentum oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Lieferant die Gegenstände für uns verwahrt. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung. Mit dem Eigentum steht uns auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollten wir den Lieferant zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er unserem Verlangen ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen sind wir bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.
(5) Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. 3 und 4, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht.
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die in unserer Bestellung angegebene Lieferanschrift. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl D-78078 Niedereschach-Kappel oder der Gerichtsstand des Lieferanten. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie alle weiteren Kollisionsnormen finden keine Anwendung. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.
(3) Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.